Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000, gesetzwidrig waren
Gemäß Art 139 Abs 5 B-VG und gemäß § 60 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 34/2001, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass
- 1. die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000, und
- 2. die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000,
gesetzwidrig waren.
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