ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29
Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 und des § 32 können gegen den Bund wegen oder infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht und deren Angehörige oder aus dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften oder Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über in Anspruch genommene Sachen abgeschlossen hat.