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§ 28 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 28

(1) Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen gemäß § 26 oder § 27 sind für den Bund zu vereinnahmen.

(2) Der Eigentümer von verwerteten Gegenständen kann die Herausgabe des Verwertungserlöses abzüglich der Kosten der Verwahrung und Verwertung verlangen. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.