vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 27

(1) Befinden sich in Liegenschaften oder Räumen, die in Anspruch genommen sind, Gegenstände, die nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendbar sind, so kann die Finanzlandesdirektion dies dem Eigentümer mit der Aufforderung mitteilen, binnen Monatsfrist nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob er bereit ist, die Gegenstände zurückzunehmen. Lehnt er die Rücknahme ab oder gibt er überhaupt keine Erklärung ab, so können die Gegenstände durch den Bund freihändig verkauft werden. Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Auf die Folgen der Nichtäußerung ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(2) Steht der Eigentümer von Gegenständen der im Abs. 1 genannten Art nicht fest, so finden die Bestimmungen des § 26 sinngemäß Anwendung.