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§ 26 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

Verwertung beweglicher Sachen.

§ 26

(1) Werden in Liegenschaften oder Räumen, die von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen waren, Gegenstände aufgefunden und steht deren Eigentümer nicht fest, so hat die Finanzlandesdirektion dies öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist an der Amtstafel der Finanzlandesdirektion und des Gemeindeamtes, in deren Sprengel sich die Gegenstände befinden, für die Dauer eines Monats anzuschlagen. Gegenstände von besonderem Wert sind überdies durch einmalige Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. In den Bekanntmachungen sind Gattung und Anzahl der Gegenstände sowie die Liegenschaft oder die Räume anzugeben, wo die Gegenstände aufgefunden wurden.

(3) Die Eigentümer sind in der Bekanntmachung aufzufordern, den Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände bei der Finanzlandesdirektion innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage, an dem die Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeamtes angeschlagen worden ist, geltend zu machen, widrigenfalls die Gegenstände freihändig verkauft werden oder anderweitig darüber verfügt werden kann.

(4) Wurde innerhalb der im Abs. 3 angegebenen Frist kein Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände geltend gemacht, so können sie durch den Bund freihändig verkauft werden. Ist aber der freihändige Verkauf wegen der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich oder ist nicht einmal die Deckung der Kosten für die Wegschaffung und Verwahrung der Gegenstände aus dem Erlös zu erwarten, so kann der Bund über die Gegenstände anderweitig verfügen.