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§ 30 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1957

§ 30

(1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs. 2, erster Satz, anzuwenden.

(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht verursacht worden sind, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie können im Verwaltungsverfahren auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.