§ 31
Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß § 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.