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§ 13 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

ABSCHNITT III.

Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht. Entstehung des Anspruches.

§ 13

Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.