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Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2019

§ 0

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.09.2019

Unterzeichnungsdatum

21.05.2014

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

StF: BGBl. III Nr. 6/2016 (NR: GP XXV RV 727 AB 825 S. 98 . BR: AB 9465 S. 846 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 34/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 54/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2017 idF BGBl. III Nr. 100/2017 (VFB) (Erklärung zu Art. 5)

BGBl. III Nr. 140/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 157/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 31/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 6/2016 *Bulgarien III 140/2019 *Deutschland III 6/2016 *Estland III 6/2016, III 140/2019 *Finnland III 6/2016 idF III 140/2019, III 140/2019 *Frankreich III 6/2016 *Griechenland III 34/2016 *Irland III 6/2016 *Italien III 6/2016 *Kroatien III 157/2020 *Lettland III 6/2016 *Litauen III 6/2016 *Luxemburg III 34/2016 *Malta III 6/2016 *Niederlande III 6/2016 *Portugal III 6/2016 *Rumänien III 54/2017 *Slowakei III 6/2016 *Slowenien III 6/2016 *Spanien III 6/2016 *Tschechische R III 31/2021 *Ungarn III 34/2016 *Zypern III 6/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen:

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien, Zypern.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens haben nachstehende Staaten eine Erklärung1 abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

„Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens und der Slowakischen Republik, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Bankenabwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Art. 5 und 7 ebenso wie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“

Estland

Die Regierung der Republik Estland hat am 29. Mai 2014 beschlossen, sich der Erklärung der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge aus Anlass seiner Unterzeichnung anzuschließen.

Finnland

Die Republik Finnland geht davon aus, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge sowie die SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.

_________________

1 Der vollständige Wortlaut der Erklärung (in englischer Sprache) ist in der Datenbank des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union unterhttp://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2014031 abrufbar.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland –

IN DER VERPFLICHTUNG, die Schaffung eines integrierten Finanzrahmens in der Europäischen Union zu erreichen, zu dessen grundlegenden Elementen die Bankenunion gehört,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss der im Rahmen der Tagung des Rates der Europäischen Union vom 18. Dezember 2013 vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffend die Verhandlungen und den Abschluss eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über den gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds1 (im Folgenden „SRM-Verordnung") errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds") sowie die diesem Beschluss beigefügte Eckpunktevereinbarung,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Rechtsakten erlassen, die für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen und für die Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und in der Union insgesamt, sowie für die Entwicklung in Richtung auf eine vertiefte Wirtschafts- und Währungsunion von grundlegender Bedeutung sind.

(2)

Im Juni 2009 hat der Europäische Rat gefordert, dass„ein gemeinsames europäisches Regelwerk erstellt wird, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt". Die Union hat daraufhin mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates3 ein Bündel harmonisierter Aufsichtsregeln geschaffen, die die Kreditinstitute unionsweit einzuhalten haben.

(3)

Darüber hinaus hat die Union die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) geschaffen, die eine Reihe von Aufgaben im Bereich der Aufsicht auf Mikroebene übernehmen. Dies sind die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates4 errichtete Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates5 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates6 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). In diesem Zusammenhang wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates7 auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) errichtet, dem einige Aufsichtsfunktionen auf Makroebene zugewiesen wurden.

(4)

Die Union hat mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates8 einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus geschaffen, mit dem der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen werden und mit dem der EZB, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden tätig wird, Aufsichtsbefugnisse über die Kreditinstitute übertragen werden, die in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die für Aufsichtszwecke eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind, niedergelassen sind (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten").

(5)

Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen9 (im Folgenden „BRRD-Richtlinie") harmonisiert die Union die nationalen Rechtsvorschriften zur Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen, einschließlich der Schaffung nationaler Abwicklungsfinanzierungsmechanismen.

(6)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 heißt es: „In einem Umfeld, in dem die Bankenaufsicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann.“ In diesen Schlussfolgerungen heißt es ferner: „Er sollte auf Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine geeignete und wirksame Letztsicherungsvorkehrung ("Backstop") einschließen. Diese Letztsicherung sollte dadurch, dass sichergestellt wird, dass die öffentliche Unterstützung über nachträglich bei der Finanzwirtschaft erhobene Abgaben wieder ausgeglichen wird, mittelfristig haushaltsneutral sein.“ Die Union hat in diesem Zusammenhang die SRM-Verordnung erlassen, mit der eine zentralisierte Struktur des Entscheidungsprozesses für die Abwicklung geschaffen wird, die durch die Errichtung des Fonds mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet ist. Die SRM-Verordnung gilt für die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen.

(7)

Mit der SRM-Verordnung werden insbesondere ein Fonds sowie die Modalitäten für dessen Inanspruchnahmen festgelegt. Mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung werden die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und der Berechnung der erforderlichen Ex-ante- und Ex-post-Beiträge der Institute zur Finanzierung des Fonds heranzuziehen sind, ebenso festgelegt wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese auf nationaler Ebene zu erheben. Dessen ungeachtet bleiben die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung die Beiträge der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Institute erheben, zuständig, diese Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Die Verpflichtung zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds leitet sich nicht aus Unionsrecht ab. Diese Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Übereinkommen begründet, in der die Bedingungen festgelegt sind, welche die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen gemeinsam für die Übertragung der von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds vereinbaren.

(8)

Die Zuständigkeit jedes teilnehmenden Mitgliedstaats für die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge sollte so ausgeübt werden, dass sie den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz einer loyalen Zusammenarbeit achten, dem zufolge die Mitgliedstaaten die Union unter anderem bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Aus diesem Grund sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Finanzmittel einheitlich dem Fonds zugeleitet werden und somit die ordnungsgemäße Funktionsweise des Fonds gewährleistet ist.

(9)

Daher haben die Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossen, mit der sie unter anderem ihre Verpflichtung zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds nach einheitlichen Kriterien, Modalitäten und Bedingungen begründen, insbesondere die Zuteilung der von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern während eines Übergangszeitraums, sowie die schrittweise erfolgende gemeinsame Nutzung der Kammern in der Weise, dass die Kammern zum Zeitpunkt des Ablaufs dieses Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.

(10)

Die Vertragsparteien erinnern daran, dass es ihr Ziel ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren und die Gesamtkosten einer Abwicklung für die Steuerzahler zu minimieren, und werden bei der Ausgestaltung der Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds und ihrer steuerlichen Behandlung die Gesamtbelastung für die jeweiligen Bankensektoren berücksichtigen.

(11)

Der Inhalt dieses Übereinkommens beschränkt sich auf jene spezifischen Elemente des Fonds, die weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben. Durch dieses Übereinkommens werden weder die gemäß dem Unionsrecht festgelegten gemeinsamen Vorschriften berührt noch ändert sich dadurch deren Anwendungsbereich. Es soll vielmehr die Rechtsvorschriften der Union zur Bankenabwicklung komplementieren und die Verwirklichung der Politik der Union, insbesondere die Errichtung des Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen, unterstützen und untrennbar mit ihr verbunden sein.

(12)

Die nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der BRRD-Richtlinie, einschließlich derjenigen, die mit der Schaffung nationaler Finanzierungmechanismen in Zusammenhang stehen, werden ab dem 1. Januar 2015 angewandt. Die Bestimmungen zur Schaffung des Fonds gemäß der SRM-Verordnung werden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Folglich werden die Vertragsparteien die Beiträge erheben, die für den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorgesehen sind, den sie bis zum Geltungsbeginn der SRM-Verordnung zu schaffen haben, also dem Zeitpunkt, zu dem sie beginnen werden, die für den Fonds vorgesehenen Beiträge zu erheben. Zur Stärkung der Finanzkraft des Fonds ab dem Zeitpunkt seiner Schaffung verpflichten sich die Vertragsparteien, die von ihnen gemäß der BRRD-Richtlinie erhobenen Beiträge bis zum Geltungsbeginn der SRM-Verordnung auf den Fonds zu übertragen.

(13)

Anerkanntermaßen können Fälle eintreten, in denen die verfügbaren Mittel aus dem Fonds nicht ausreichen, um eine bestimmte Abwicklungsmaßnahme durchzuführen, und in denen die zu erhebenden Ex-post-Beiträge zur Deckung notwendiger zusätzlicher Beträge nicht sofort verfügbar sind. Gemäß der Erklärung der Euro-Gruppe und des Rates vom 18. Dezember 2013 sollten zur Gewährleistung einer durchgängig ausreichenden Ausstattung mit Finanzmitteln während des Übergangszeitraums die von einer besonderen Abwicklungsmaßnahme betroffenen Vertragsparteien Brückenfinanzierung aus nationalen Quellen oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) im Einklang mit vereinbarten Verfahren bereitstellen, einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten für vorübergehende Übertragungen zwischen nationalen Kammern. Die Vertragsparteien sollten über Verfahren verfügen, die es ihnen gestatten, rechtzeitig auf jeden Antrag auf eine Brückenfinanzierung einzugehen. Während des Übergangszeitraums wird eine gemeinsame Letztsicherung entwickelt. Solch eine Letztsicherung wird die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds erleichtern. Der Bankensektor wird im Wege von Beiträgen aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich von Ex-post-Beiträgen, letztendlich für die Rückzahlung haften. Diese Vorkehrungen werden die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen, einschließlich der Vertragsparteien, die in einem späteren Stadium hinzukommen, in Bezug auf Rechte und Pflichten sowohl während des Übergangszeitraums als auch unter dauerhaften Geltungsbedingungen gewährleisten. Diese Vorkehrungen werden gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den Mitgliedstaaten achten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen.

(14)

Dieses Übereinkommen sollte von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen, ratifiziert werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die keine Vertragsparteien sind, sollten diesem Übereinkommen mit sämtlichen Rechten und Pflichten, wie sie für die Vertragsparteien gelten, ab dem Zeitpunkt beitreten, an dem sie den Euro tatsächlich als Währung einführen oder ansonsten ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss der EZB über eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Kraft tritt.

(16)

Am 21. Mai 2014 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Vertragsparteien ermächtigt, die Europäische Kommission und den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss") um die Ausführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben zu ersuchen.

(17)

Artikel 15 der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme legt allgemeine Abwicklungsgrundsätze fest, nach denen Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach den Anteilseignern die Verluste in der Rangfolge ihrer Forderungen tragen. Entsprechend legt Artikel 27 der SRM-Verordnung ein Bail-in-Instrument fest, welches erfordert, dass ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 der SRM-Verordnung vorgesehenen Bewertung – von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Abschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise geleistet worden ist; und ebenfalls erfordert dass der Beitrag aus dem Fonds 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 der SRM-Verordnung vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt, es sei denn, dass alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind. Darüber hinaus sind in den Artikeln 18, 52 und 55 der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme eine Reihe von Verfahrensvorschriften für die Beschlussfassung des Ausschusses und die Organe der Union festgelegt. Die vorstehend genannten Bestimmungen der SRM-Verordnung bilden eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(18)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sowie des Völkergewohnheitsrechts in Bezug auf eine grundlegende Änderung der Umstände gelten, die gegen ihren Willen stattgefunden hat und die die wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden zu sein, berührt, wie dies in Erwägungsgrund 17 ausgeführt wird. Die Vertragsparteien können sich daher im Einklang mit dem Völkerrecht auf die Folgen einer grundlegenden Änderung der Umstände berufen, die gegen ihren Willen stattgefunden hat. Wenn sich eine Vertragspartei auf derartige Folgen beruft, kann jede andere Vertragspartei die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof") vorlegen. Dem Gerichtshof sollte die Befugnis übertragen werden, das Vorliegen einer grundlegenden Änderung der Umstände und der sich daraus ergebenden Folgen festzustellen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berufung auf die Folgen im Anschluss an die Aufhebung oder die Änderung einer der in Erwägungsgrund 17 genannten Bestimmungen der SRM-Verordnung, die gegen den Willen einer der Vertragsparteien vorgenommen wurde und die die wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden zu sein, berühren könnte, einer Streitigkeit bezüglich der Anwendung dieses Übereinkommens für die Zwecke des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gleichkommt, die daher aufgrund der genannten Bestimmung dem Gerichtshof vorgelegt werden kann. Jede Vertragspartei kann ferner den Gerichtshof ersuchen, einstweilige Anordnungen im Einklang mit Artikel 278 AEUV und den Artikeln 160 bis 162 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs10 zu erlassen. Bei einer Entscheidung über eine Streitigkeit sowie beim Erlass einstweiliger Anordnungen sollte der Gerichtshof den Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem EUV und dem AEUV, einschließlich der Verpflichtungen, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und seine Integrität betreffen, berücksichtigen.

(19)

Die Feststellung, ob die Organe der Union, der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument in einer Weise anwenden, die mit dem Unionsrecht vereinbar ist, gehört zu den Kompetenzen des Gerichtshofs im Einklang mit den Rechtsbehelfen, die im EUV und AEUV, insbesondere in den Artikeln 258, 259, 260, 263, 265 und 266 AEUV, vorgesehen sind.

(20)

Da es sich bei diesem Übereinkommen um ein Instrument des Völkerrechts handelt, findet auf die darin festgelegten Rechte und Pflichten der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung. Dementsprechend ist die Zustimmung jeder der Vertragsparteien, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, von der gleichwertigen Wahrnehmung der jeder der Vertragsparteien obliegenden Rechte und Pflichten abhängig. Daher sollte der Verstoß einer der Vertragsparteien gegen ihre Pflicht zur Übertragung der Beiträge auf den Fonds den Ausschluss der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Unternehmen vom Zugang zum Fonds zur Folge haben. Dem Ausschuss und dem Gerichtshof sollte die Befugnis übertragen werden, festzustellen und zu erklären, ob die Vertragsparteien gegen ihre Pflicht zur Übertragung der Beiträge gemäß den in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren verstoßen haben. Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Falle des Verstoßes gegen die Pflicht zur Übertragung der Beiträge die einzige rechtliche Folge sein wird, dass die Vertragspartei, die den Verstoß begangen hat, von der Finanzierung im Rahmen des Fonds ausgeschlossen wird und dass die Pflichten der anderen Vertragsparteien davon nicht berührt werden.

(21)

In diesem Übereinkommen ist eine Regelung festgelegt, nach der die teilnehmenden Mitgliedstaaten sich bezüglich der Ausübung der Befugnisse der Organe der Union im Rahmen der SRM-Verordnung zur gemeinsamen, unverzüglichen und verzinsten Rückzahlung der Beträge, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten aus eigenen Mitteln geleistet haben und die der Nutzung des Gesamthaushaltsplans der Union in Fällen der außervertraglichen Haftung und damit verbundenen Kosten entsprechen, an jeden der Mitgliedstaaten verpflichten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen. Die Haftung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats im Rahmen dieses Übereinkommens sollte keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern eine getrennte und individuelle Haftung sein, und folglich sollte jeder der teilnehmenden Mitgliedstaaten nur für seinen Teil der Rückzahlungspflicht haften, wie er gemäß dieses Übereinkommens festgelegt ist.

(22)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, einschließlich Streitigkeiten über die Erfüllung der darin geregelten Verpflichtungen, sollten gemäß Artikel 273 AEUV beim Gerichtshof anhängig gemacht werden. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sollten dem Gerichtshof jede Streitigkeit über die Auslegung und Durchsetzung der Bestimmungen über Schadensersatz bei außervertraglicher Haftung und die damit verbundenen Kosten gemäß dieses Übereinkommens vorlegen können.

(23)

Die Übertragung von Beiträgen von Vertragsparteien, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens Teilnehmer des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus werden, sollte unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber den Vertragsparteien erfolgen, die zum Beginn der Anwendung des Übereinkommens am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen. Die Vertragsparteien, die zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen, sollten nicht die Belastungen aus Abwicklungen tragen, für die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen derjenigen, die in einem späteren Stadium teilnehmen, Beiträge leisten sollte. Desgleichen sollten die letztgenannten nicht die Kosten der Abwicklungen tragen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem sie teilnehmende Mitgliedstaaten wurden, stattgefunden haben; für diese Abwicklungen sollte der Fonds haften.

(24)

Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einer Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so sollte eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge der betreffenden Vertragspartei beschlossen werden, wobei den Interessen sowohl der betreffenden Vertragspartei als auch des Fonds Rechnung zu tragen ist. Dementsprechend sind in Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung Modalitäten, Kriterien und Verfahren festgelegt, die es dem Ausschuss erlauben, mit dem von der Beendigung der engen Zusammenarbeit betroffenen Mitgliedstaat eine Einigung über die Rückerstattung der von diesem Mitgliedstaat übertragenen Beiträge zu erzielen.

(25)

Bei uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen und Anforderungen der Verträge, auf die sich die Europäische Union gründet, ist es das Ziel der Vertragsparteien, die wesentlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäß dem EUV und dem AEUV so bald wie möglich in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen –

SIND ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:

_________________

  1. 1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  2. 2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  3. 3 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  4. 4 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
  5. 5 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
  6. 6 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
  7. 7 Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
  8. 8 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  9. 9 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2012/30/EG und 2013/36/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  10. 10 Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7), mit allen nachfolgenden Änderungen.

Schlagworte

Wirtschaftsunion, Wertpapierbehörde

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40217392

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