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BGBl III 6/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 727 AB 825 S. 98. BR: AB 9465 S. 846.)

6. Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

6.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen:

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien, Zypern.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens haben nachstehende Staaten eine Erklärung11 Der vollständige Wortlaut der Erklärung (in englischer Sprache) ist in der Datenbank des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2014031 abrufbar. abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

„Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Bankenabwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Art. 5 und 7 ebenso wie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“

Diese Erklärung wurde anlässlich der Notifikation der Ratifikation des Übereinkommens durch Finnland bestätigt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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