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BGBl III 140/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

140. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Bulgarien am 13. Dezember 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. III Nr. 6/2016, letzte Kundmachungen betreffend den Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2017 und BGBl. III Nr. 96/2017 idF BGBl. III Nr. 100/2017) hinterlegt.

Estland hat am 29. Mai 2014 folgende Erklärung zum einheitlichen Abwicklungsfonds abgegeben:

„Die Regierung der Republik Estland hat am 29. Mai 2014 beschlossen, sich der Erklärung der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge aus Anlass seiner Unterzeichnung anzuschließen.“

Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 6/2016 dahingehend berichtigt, dass Finnland anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärung zum einheitlichen Abwicklungsfonds abgegeben hat:

„Die Republik Finnland geht davon aus, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge sowie die SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“

Bierlein

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