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SchAVO – Schifffahrtsanlagenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

1. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 21.2.2015 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 27/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst. 2. Das Inhaltsverzeichnis wurde bezüglich der Anlage 4 gem. der Novelle BGBl. II Nr. 93/2019 angepasst.

SchAVO § 0

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 298/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)

StF: BGBl. II Nr. 298/2008 [CELEX-Nr.: 31996L0082 , 32003L0105 ]

Änderung

BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 27/2015

BGBl. II Nr. 6/2017

BGBl. II Nr. 93/2019

BGBl. II Nr. 204/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Beitrag zur Gewässerreinhaltung

2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

§ 4. Ausgestaltung von Länden

§ 5. Betrieb und Benützung von Länden

§ 6. Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 7. Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 8. Häfen

§ 9. Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 10. Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

§ 11. Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

§ 12. Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 13. Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 14. Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 15. Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 16. Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 17. Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 18. Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen

§ 19. Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren

§ 20. Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen

§ 21. Schleusen an der Donau

§ 22. Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

§ 23. Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 24. Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen

§ 25. Brücken über Wasserstraßen

§ 26. Überspannungen von Wasserstraßen

§ 27. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen

§ 28. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen

§ 29. Wasserflugplätze auf Wasserstraßen

§ 30. Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30a. Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

  (Anm.: 4. Teil § 31. bis § 40. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)

5. TEIL
Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 41. Arten der Hafenentgelte

§ 42. Ufergeld

§ 43. Liegegeld

§ 44. Winterstandsgeld

§ 45. Bemessungsgrundlagen

§ 46. Hafenentgelttarif

§ 47. Befreiungen

§ 48. Zahlungspflichtige

§ 49. Entstehen des Entgeltanspruchs

§ 50. Fälligkeit der Hafenentgelte

§ 51. Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen

§ 52. Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich

§ 53. Hafenentgelttarif

7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

§ 54. Verbotsbereiche

§ 55. Beschränkungsbereiche

8. TEIL
Überwachung (Anm.: Überschrift entfallen mit BGBl. II Nr. 27/2015)

§ 56. Überwachung (Anm.: Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen)

9. TEIL
Schlussbestimmungen

§ 57. Übergangsbestimmungen

§ 58. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 59. Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken

Anlage 2 Verbotsbereiche auf der Donau

Anlage 3 Beschränkungsbereiche auf der Donau

Anmerkung

1. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 21.2.2015 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 27/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

2. Das Inhaltsverzeichnis wurde bezüglich der Anlage 4 gem. der Novelle BGBl. II Nr. 93/2019 angepasst.

Schlagworte

e-rk3, Inh

Hebeeinrichtung, Schiffspapiere, Verbotsbereich,

Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023)

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253787

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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