Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Intervention Ordinance 2020
IntV 2020 § 0
Interventionsverordnung 2020
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Abkürzung
IntV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
StF: BGBl. II Nr. 343/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 9, 105, 106 Abs. 2, 117, 122 und 123 Abs. 9 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel, Geltungsbereich
§ 2. Umsetzungshinweis
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Interventionen in einer
Notfallexpositionssituation
§ 4. Referenzwerte
§ 5. Inhalte der Notfallpläne
§ 6. Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
§ 7. Notfallübungen
§ 8. Meldungen der Landeshauptleute
§ 9. Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 10. Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften
§ 11. Aufzeichnungspflichten
3. Teil
Interventionen in einer bestehenden
Expositionssituation
§ 12. Referenzwerte
§ 13. Maßnahmenkatalog für die Spätphase
§ 14. Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
§ 15. Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
4. Teil
Schlussbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Inhalte der Notfallpläne
Anlage 2 Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges
Anlage 3 Kriterien für Notfallübungen
Anlage 4 Meldungen der Landeshauptleute
Anlage 5 Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte
Anlage 6 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Anlage 7 Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Intervention Ordinance 2020
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225678
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