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§ 106 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Hauptstück

Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten Maßnahmenkatalog

§ 106.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch

  1. 1. kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
  2. 2. radioaktive Altlasten

(2)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223999

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