3. Hauptstück
Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten Maßnahmenkatalog
§ 106.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch
- 1. kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
- 2. radioaktive Altlasten
- einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223999
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