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Anlage 7 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 7

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

A. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren:

  1. Einrichtung eines Schwerpunktprogramms zur Messung kontaminierter Waren;
  2. Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
  3. Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
  4. Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
  5. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

B. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten:

  1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition;
  2. Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
  3. Ab- bzw. Eingrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
  4. Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung;
  5. Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen;
  6. Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen;
  7. Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
  8. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Abgrenzung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225677

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