Anlage 7
- Zu § 15
Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
A. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren:
- – Einrichtung eines Schwerpunktprogramms zur Messung kontaminierter Waren;
- – Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
- – Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
- – Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
- – Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
B. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten:
- – Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition;
- – Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
- – Ab- bzw. Eingrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
- – Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung;
- – Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen;
- – Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen;
- – Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
- – Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Abgrenzung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225677
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