§ 0
EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten
Kurztitel
EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
06.12.2005
Langtitel
Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55 . BR: AB 7009 S. 707 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache *1) durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
____________________________________________________________________ *1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 29. April 2004 S 11-80, veröffentlicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 6. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Fürstentum Liechtenstein folgende Erklärung abgegeben:
Wir erklären dieses Übereinkommen und diese Schlussakte mit der Erklärung gemäß Anhang als ratifiziert, und versprechen im Namen des Fürstentums Liechtenstein, dieselben, soweit es von uns abhängt, jederzeit und gewissenhaft zu beachten.
Das Fürstentum Liechtenstein ratifiziert das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, durch das die Beitrittsländer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden, mit dem Verständnis, dass Ziel und Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere sein Art. 3, die Vertragsparteien verpflichtet, sich um die Beilegung zwischen ihnen bestehender, bislang ungelöster Streitigkeiten auf friedlichem Wege auf der Grundlage des Völkerrechts zu bemühen, und dass mit der Ratifikation dieses Übereinkommens das Bestehen des Fürstentums Liechtenstein als seit langem bestehender souveräner Staat auch für die in Art. 1 dieses Übereinkommens genannten „neuen Vertragsparteien“ außer Zweifel steht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
(im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt),
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
(im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt),
(zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt)
und
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)