vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 1

Artikel 1

(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt.

(2) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.

(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)