ARTIKEL 6
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
- a) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,
- b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
- c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
- d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(3) Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.
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