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Artikel 3 EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 3

Artikel 3

(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (im Folgenden "Beitrittsakte vom 16. April 2003" genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003".

(3) Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte ", geändert durch:" vorangestellt.

(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

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