ARTIKEL 4
Artikel 4
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
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