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§ 9 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

§ 9.

(1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.

(2) Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffend

  1. 1. die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
  2. 2. die Überweisung von Einkünften,
  3. 3. die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
  4. 4. Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.

Schlagworte

Konsultationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099748

Stichworte