Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage
§ 5.
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
- 1. der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
- 2. der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
- 3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099744
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