Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen
§ 9.
(1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
(2) Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffend
- 1. die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
- 2. die Überweisung von Einkünften,
- 3. die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
- 4. Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.
Schlagworte
Konsultationsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099748
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