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§ 200k BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Disziplinarrecht

§ 200k.

(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230027