Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung
§ 200j.
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40230026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)