§ 200k BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Disziplinarrecht

§ 200k.

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206351