§ 200k BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Disziplinarrecht

§ 200k.

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Hochschullehrpersonen müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen angehören.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215926