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§ 139 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

§ 139.

(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

  1. 1. in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
  2. 2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
  3. 3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

  1. 1. die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
  2. 2. die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
  3. 3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
  4. 4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
  5. 5. die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
  6. 6. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
  7. 7. die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
  8. 8. die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
  9. 9. die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
  10. 10. die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.