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§ 56 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Vollziehung

§ 56

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  2. 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;
  3. 3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;
  4. 4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
  5. 5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  7. 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  8. 7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
  9. 8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.