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§ 92 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG. S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.

VIERTES HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen

§ 92.

(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.

S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.

S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.

Schlagworte

Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014415

alte Dokumentnummer

N1199327183J

Stichworte