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§ 6 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 6.

Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011266

alte Dokumentnummer

N11985179360

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