§ 92 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.

VIERTES HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Verein- barungen

§ 92

§ 92. (1) In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.