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§ 79 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Abs. 1 Z 1 bis 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994

S. auch §§ 2 bis 23 GebAG 1975 sowie 11 Abs. 3 ASGG und P VII Z 1, des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Gebührenansprüche von Versicherten

§ 79.

(1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

  1. 1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
  2. 2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
  3. 3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.

S. auch §§ 2 bis 23 GebAG 1975 sowie 11 Abs. 3 ASGG und P VII Z 1, des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015054

alte Dokumentnummer

N1199439823J