Artikel XV.
Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Ergreifung im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates, die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mit übergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht blos auf die Habe des Verfolgten und auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auf Alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen kann.
Wenn die Auslieferung, nachdem sie angeordnet worden ist, wegen Flucht oder Tod des reclamirten Individuums nicht mehr vollzogen werden kann, soll dennoch die Uebergabe der oberwähnten Gegenstände stattfinden.
Schlagworte
Überlieferung, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12020002
alte Dokumentnummer
N2187422253S
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