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Artikel XV. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel XV.

Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Ergreifung im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates, die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mit übergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht blos auf die Habe des Verfolgten und auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auf Alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen kann.

Wenn die Auslieferung, nachdem sie angeordnet worden ist, wegen Flucht oder Tod des reclamirten Individuums nicht mehr vollzogen werden kann, soll dennoch die Uebergabe der oberwähnten Gegenstände stattfinden.

Schlagworte

Überlieferung, Übergabe

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12020002

alte Dokumentnummer

N2187422253S

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