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Artikel XIV. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel XIV.

Wenn zur Auslieferung genügende Beweise nicht binnen zwei Monaten, von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an, beigebracht werden, so ist der Ergriffene auf freien Fuß zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12020001

alte Dokumentnummer

N2187422252S

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