Artikel XIV.
Wenn zur Auslieferung genügende Beweise nicht binnen zwei Monaten, von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an, beigebracht werden, so ist der Ergriffene auf freien Fuß zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12020001
alte Dokumentnummer
N2187422252S
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