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Artikel XVI. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel XVI.

Jeder der vertragenden Theile wird die Kosten tragen, welche durch die Festnahme und Anhaltung der auf Grund dieses Vertrages auszuliefernden Personen innerhalb seiner Staatsgebiete und deren Transport bis an seine Gränze verursacht werden.

Schlagworte

Teil, Grenze

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12020003

alte Dokumentnummer

N2187422254S

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