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ARTIKEL XIV Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XIV

Änderungen und Außer-Kraft-Treten

a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von dem Unternehmen Eutelsat S.A. unterbreiteten Empfehlungen; das Unternehmen Eutelsat S.A. ist zur Stellungnahme aufzufordern, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.

b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem In-Kaft-Treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.

c) Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Außerkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien beenden.

d) Das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen des Unternehmens Eutelsat S.A.

e) Sofern mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. nichts anderes vereinbart ist, wird die Beendigung der EUTELSAT nach lit. c dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel III lit. b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027347

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