Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL XV
Beilegung von Streitigkeiten
a) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind.
b) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, dass der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027348
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