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ARTIKEL XIII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XIII

Austritt

a) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung an den in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Kündigung beim Depositar wirksam.

b) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

c) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.

d) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, wird vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027346

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