vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XII

Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT

a) Der Sitz der EUTELSAT ist in Frankreich.

b) Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.

c) Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außer-Kraft-Treten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027345

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)