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ARTIKEL XI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XI

Rechte und Pflichten

a) Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.

b) Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.

c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027344

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