Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL X
Das Sekretariat
a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.
b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.
d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach außen. Der geschäftsführende Sekretär untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.
e) Der geschäftsführende Sekretär ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Artikel IX lit. k befugt, das gesamte Personal des Sekretariats zu ernennen.
f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäß bestimmte amtierende geschäftsführende Sekretär ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.
g) Der geschäftsführende Sekretär und das Personal des Sekretariats haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027343
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