ARTIKEL X Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL X

(Unterzeichnerrat - Zusammensetzung)

  1. a) Der Unterzeichnerrat besteht aus Ratsmitgliedern; jedes Ratsmitglied vertritt einen Unterzeichner.
  2. b) Ein Unterzeichner kann sich in einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, aber kein Ratsmitglied darf mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149725

alte Dokumentnummer

N9198514446L

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