Artikel IV
(Anm.: zu Anlage 1 Z 15.4, BGBl. Nr. 333/1979)
Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet wurden, ist die Anlage 1 Z 15.4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.