Artikel IV BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel IV

(Anm.: Zu § 88 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)

Die im § 88 BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen.