Artikel IV BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1983

Artikel IV

(Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) ... Beamten, die

vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge

maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es

für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus

... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der

bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.

(Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Abs. 1 ist auch

auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem

30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.

(3) (Anm.: Zu § 98 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen auf Grund von Vorschlägen des (der) zuständigen Zentralausschusses (Zentralausschüsse) vom Leiter der Zentralstelle bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission gelten als vom Zentralausschuß (von den Zentralausschüssen) für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

(4) (Anm.: Zu § 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von der Dienstbehörde verfügte Suspendierung gilt als vorläufige Suspendierung. Von der Dienstbehörde verfügte Suspendierungen und Bezugskürzungen, über die die Disziplinarkommission auf Grund einer Berufung des Beamten bereits entschieden hat, gelten als Suspendierungen und Bezugskürzungen im Sinne des § 112 Abs. 3 und 4.

(5) (Anm.: Zu § 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Bezugskürzungen, die anläßlich von Suspendierungen durch die Dienstbehörde verfügt worden sind, treten jedenfalls mit Ablauf des Tages außer Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung unmittelbar vorangeht. In diesem Fall hat die Disziplinarkommission, wenn das Verfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, diese, mit Wirkung vom Tag des Außerkrafttretens der Bezugskürzung über die Bezugskürzung neuerlich zu entscheiden.

(6) (Anm.: Zu § 154 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes ist bei Beamten, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung als Universitäts(Hochschul)assistent in einem Bundesdienstverhältnis befinden, auch auf die Zeiten anzuwenden, die vor diesem Tag des Inkrafttretens liegen.