Artikel IV
(Anm.: Zu § 184a BDG 1979, BGBl. Nr. 333)
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht unter die Umschreibung des § 184a BDG 1979 fällt.