Artikel IV BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel IV

(Anm.: Zu § 184a BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht unter die Umschreibung des § 184a BDG 1979 fällt.